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Die neue Drohnen Verordnung 06.04.2017 – Klare Regeln für den Betrieb

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Es war zu abzuwarten, dass die Bundesregierung etwas zur Regelung des Betriebs (Gesetz) von unbemannten Fluggeräten (UAV) unternimmt. Unter anderem benötigt man einen Kenntnisnachweis und eine Kennzeichnung. Hier findet Ihr eine Zusammenfassung der neuen Drohnen Verordnung welche am 06.04.2017 beschlossen wurde.

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Klare Regeln für den Betrieb von Drohnen und Multicoptern

Die gute Nachricht: FPV Flug erlaubt!

  • Allerdings darf die Flughöhe 30 Meter nicht überschreiten und das Gewicht nicht mehr als 250 Gramm betragen.
  • Wer ein schwereres Fluggerät/Copter/Drohne fliegen möchte, so muss dieses Modell mit einem “Spotter” in Sichtweite bleiben.
  • Das steuern eines Flugmodells ausserhalb der Sichtweite ist “nach wie vor” verboten.
  • Bei Sichtflug beträgt die maximal zulässige Flughöhe von Multicoptern und Flugmodellen 100m. Flugmodelle (Ballon, Flächenflugzeug usw.) dürfen mit einem entsprechendem Kenntnisnachweis höher fliegen. Davon ausgenommen sind Multicopter/Drohnen.
  • Unbemannte Flugmodelle (UAV), welche das Gewicht von 5 KG Startmasse überschreiten, benötigen eine seperate Erlaubnis (Aufstiegsgenehmigung).
  • Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben benötigen keine Erlaubnis- oder Kenntnisnachweispflicht sofern es sich um Not- und Unglücksfälle sowie Katastrophen handelt.
  • Unbemannte Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 25 KG ist jeglicher Aufstieg verboten. Ausnahmen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke können allerdings beantragt werden.
  • Der Flug über Wohngrundstücke ist verboten wenn das Startgewicht 250 Gramm überschreitet oder Bilder aufgezeichnet/übertragen werden. Stimmt der Grundstückseigentümer ausdrücklich zu, erwarten Euch hier keine Probleme.
  • An Flughäfen herrscht im Umkreis von 1,5 Kilometern ein absolutes Flugverbot.
  • Eine UAV / Drohne / Multikopter sind verpflichtet, manntragenden Luftfahrzeugen und Freiballonen auszuweichen.

Verboten ist der Flug – über und im Umkreis – von 100 Metern:

  • Einsatzorte der Polizei und Rettungskräfte
  • Menschenansammlungen
  • Autobahnen, Bundesstraßen, Hauptverkehrswege und Bahnanlagen
  • Bei Bundeswehrmanövern
  • Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten und militärischen Anlagen
  • Energieerzeugeranlagen
  • Naturschutzgebiete im Sinne von §23 Abs. 1. Bundesnaturschutzgesetz

Ab dem 1.10.2017 gilt Kennzeichnungspflicht und Kenntnisnachweis!

Kennzeichnungspflicht: Flugmodelle / UAV / Drohnen / Multicopter welche mehr als 250 Gramm Abfluggewicht besitzen, müssen, damit bei Schäden, schnell der Besitzer festgestellt werden kann, mit Name und Adresse versehen sein. Wir empfehlen Euch solche Aluminiumschilder, welche man kostengünstig gravieren lassen kann. Eine größe von 20x10mm sollte ausreichend sein.

Kenntnisnachweis: Wer UAV / Drohnen / Multicopter mit mehr als 2 KG Abfluggewicht fliegen möchte, benötigt einen Kenntnisnachweis. Dieser Kenntnisnachweis beinhaltet Anwendung, Navigation, luftrechtliche Grundlagen und die örtliche Luftraumregelung. Modellfluggelände welche eine entsprechende Genehmigung besitzen, sind davon nicht betroffen.

Diesen Kenntnissnachweis kann man bei einer nach §21d von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle ablegen. Dies soll in Zukunft auch Online möglich sein. Vorgesehen ist ein Mindestalter von 14 Jahren. Die Bescheinigung gilt 5 Jahre.

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Das Aktuelle Gesetzblatt und Informationen vom BMVI findet Ihr hier:

Bundesgesetzblatt | BMVI

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Quellen: Bundesgesetzblatt, Bundesregierung

Foto: (c) arturas kerdokas – Fotolia

Benjamin

Hi, ich bin Benjamin und versuche diese Webseite hier mit Content zu füllen. Vor allem interessant finde ich Drohnen und die News darüber!

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